AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der S.H. Spessart Holzgeräte GmbH

1. Allgemeines
1.1 Für den Vertrag gelten ausschließlich diese AGB. Anders lautende Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt.
1.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Auf Nebenabreden vor und bei Vertragsschluss kann sich der Kunde nur berufen, wenn wir diese unverzüglich schriftlich bestätigen. Von unseren Mitarbeitern abgegebene Erklärungen sind nur bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.3 Wir sind berechtigt, die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten elektronisch zu speichern.

2. Angebot – Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Sie basieren auf der zum Angebotszeitpunkt gültigen Preisliste. Wurde keine ausdrückliche Angebotsfrist vereinbart, gelten die Angebotspreise entsprechend der Gültigkeitsdauer der Preisliste, auf der das Angebot basiert.
2.2 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von 2 Wochen durch Übersenden einer Auftragsbestätigung annehmen. Mit übersenden dieser Auftragsbestätigung gilt der Vertrag als geschlossen. Ein Auftrag, sowie mündliche Absprachen bezüglich eines Auftrages, werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung wirksam. Für den Umfang unserer Leistungspflicht ist ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung maßgebend. Bei kurzfristiger Lieferung kann die Auftragsbestätigung durch die Rechnung ersetzt werden. Auch in diesem Fall liegen dem Auftragsverhältnis die hier genannten Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde.
2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte benötigt der Besteller unsere ausdrückliche Zustimmung.
2.4 Bei Abbildungen, Beschreibungen und Maßangaben sind Abweichungen möglich. Notwendige Änderungen in Konstruktion, Ausführung und Material, die wir vor Auslieferung eines Auftrages an der betreffenden Ware allgemein vornehmen, bleiben vorbehalten.

3. Preise — Zahlungsbedingungen
3.1 Alle unsere Preise sind netto, ab Werk. Sie verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Die Mehrwertsteuer wird auf den Rechnungen separat ausgewiesen. Alle Preise gelten ohne Verpackungs- und Frachtkosten (siehe 3.3).
3.2 Grundsätzlich gelten die Preise entsprechend der am Tage des Kaufabschlusses, bzw. der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste, ohne Montage. Zusätzliche Arbeiten, Sonderausführungen und Änderungen werden nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.


3.3 Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland berechnen wir pauschal folgende Frachtsätze:

Bei Nettowarenwerten (NWW)
unter 1.000,00 € - tatsächlich anfallende Frachtkosten lt. Auftragsbestätigung
1.000,00 – 1.999,99 € - 15 % des NWW
2.000,00 – 3.999,99 € - 12 % des NWW
4.000,00 – 5.999,99 € -   8 % des NWW
6.000,00 – 7.999,99 € -   6 % des NWW
ab 8.000,00 € liefern wir frachtfrei.
Obige Staffelung setzt die Lieferung an eine einzelne Abladestelle voraus. LKW Abladestation und LKW befahrbare Zufahrt erforderlich. Der Nettowarenwert versteht sich ohne Montage.

3.4 Die Montagekosten werden auf Anfrage ermittelt. Unsere Montagepreise beinhalten den Aufbau bei einer Bodenklasse von 1 bis 3.
Bei höheren Bodenklassen wird nach Aufwand berechnet. Das Gelände muss gemäß unserer Montagecheckliste vorbereitet und die Zufahrt mit dem LKW gewährleistet sein. Der Aushub wird bauseits gelagert und vom Auftraggeber entsorgt.
3.5 Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto.
3.6 Die Preis- und Zahlungsbedingungen finden keine Anwendung bei Wiederverkäufern, für diese gelten gesonderte Bedingungen.
3.7 Bei Zahlungsverzug und/oder begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden können wir jede Einzellieferung von ihrer Vorausbezahlung in Höhe ihres Rechnungsbetrages abhängig machen.
3.8 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
3.9 Wechselzahlungen sind nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden, wenn vereinbart - nur zahlungshalber - angenommen. Hierbei anfallende Kosten und Spesen trägt der Besteller.
3.10 Zahlungen an unsere Vertreter ohne Inkasso-Vollmacht sind unzulässig und befreien nicht von der rechtswirksam entstandenen Zahlungsverpflichtung.

4. Gefahrübergang, Lieferfristen, Verzug, Verspätungsschäden
4.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Lieferware unser Werk verlässt, auch wenn wir Versand, Ausfuhr oder Aufstellung/Einbau übernehmen, oder sobald sich der Kunde in Annahmeverzug befindet.
4.2 Lieferfristen verstehen sich ab Werk. Sie beginnen erst nach Klärung der bei Vertragsschluss noch offenen technischen Fragen, nach Eingang vom Kunden zu beschaffender Unterlagen wie Zeichnungen und Genehmigungen und/oder noch zu leistender Anzahlungen sowie Produktionsfreigaben zu laufen.
4.3 Höhere Gewalt, nicht von uns zu vertretende Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Versorgungsmängel und/oder verzögerte/unterlassene Belieferung durch Vorlieferanten verlängern die Lieferfristen um die hierdurch verursachte Verzögerungszeit. Dasselbe gilt im Fall vom Kunden geforderter zusätzlicher oder geänderter Leistungen.
4.4 Unser Lieferverzug setzt in jedem Fall eine Mahnung des Kunden mit angemessener Nachfrist voraus.
4.5 Hinsichtlich der Verzugsfolgen ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss von uns voraussehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf 10 % des Wertes der Lieferware. Die Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und/oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Kunde hat uns über drohende Verzugsfolgen unverzüglich schriftlich zu informieren.
4.6 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten entsprechend für vereinbarte Montagefristen. Die Montagefrist beginnt erst, wenn sämtliche vorbereitenden Arbeiten abgeschlossen sind.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind, nach Rücknahme der Kaufsache, zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
5.2 Der Besteller ist verpflichtet, bis zur vollständigen Bezahlung, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
5.3 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Klage gemäß § 771 ZPO von uns erhoben werden kann. Etwaige hierdurch veranlasste gerichtliche oder außergerichtliche Kosten hat uns, für den Fall der Nichtleistung durch den Dritten, der Besteller zu ersetzen.
5.4 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe, der aus der Lieferung entstandenen Forderung, an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzutreiben, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des Konkursoder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
5.6 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
5.7 Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwächst.
5.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten, auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

6. Sachmängel, Haftungsausschluss
6.1 Wir haften dafür, dass unsere Lieferware einschließlich vereinbarter Montagearbeiten bei Gefahrübergang mangelfrei ist. Die geschuldete Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung unserer Lieferware richtet sich ausschließlich nach der schriftlich vereinbarten Spezifikation, Produktbeschreibung und/oder Bedienungsanleitung. Darüber hinaus gehende Angaben insbesondere in Vorgesprächen, Werbung und / oder in Bezug genommenen industriellen Normen werden nur durch ausdrückliche schriftliche Einbeziehung Vertragsbestandteil.
6.2 Bei Werkstoff- oder Konstruktionsvorschriften des Kunden haften wir nicht für Eignung oder Zulässigkeit der gewünschten Werkstoffe oder Konstruktionen und haben insoweit keine besondere Prüfpflicht.
6.3 Unsere Mängelhaftung ist grundsätzlich auf Nacherfüllung beschränkt. Nacherfüllung ist nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Weitergehende Mängelansprüche bestehen nur bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung.
6.4 Stellt sich bei unserer Untersuchung eines vom Kunden gerügten Mangels oder im Zuge unserer Nachbesserungsarbeiten heraus, dass die Mängelrüge unberechtigt war, können wir eine Vergütung für die Untersuchungs- und/oder Reparaturarbeiten in Höhe unserer jeweils gültigen Montagesätze verlangen. Zurück genommene Lieferware bzw. ausgebaute oder ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
6.5 Der Kunde hat die Lieferware nach Erhalt unverzüglich - auch auf Produktsicherheit - sorgfältig zu überprüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Transportschäden hat der Kunde sofort beim Überbringer anzumelden. Bei Nichtbeachtung der Prüf- und Rügepflicht sind Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen.
6.6 Wir haften nicht für Folgen unsachgemäßer Behandlung, Verwendung, Wartung und Bedienung der Lieferware durch den Kunden oder seine Gehilfen sowie normaler Abnutzung.

Wenn der Kunde die Lieferware für andere als die vereinbarten Zwecke verwenden will, hat er die Eignung dazu und/oder die Zulässigkeit auf eigene Verantwortung selbst sorgfältig zu prüfen. Für eine von uns nicht ausdrücklich und schriftlich bestätigte Verwendbarkeit schließen wir die Haftung aus. Dies gilt insbesondere hinsichtlich von Folgen von Verstößen gegen unsere Bedienungsanleitungen. Wir haften weiter nicht für Schäden oder Fehler von Montagearbeiten, die nicht mit den bei uns in Auftrag gegebenen Arbeiten zusammenhängen oder die Montage nicht von uns gelieferter Gegenstände betreffen. Das gleiche gilt, wenn die Mängel auf nicht von uns bestätigte Eingriffe oder Anordnungen des Kunden zurückzuführen sind.
6.7 Auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für nicht an der Lieferware selbst entstehende Sach- und Vermögensschäden ist unsere Haftung insoweit auf den von uns bei Vertragsschluss voraussehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleibt unberührt.
6.8 Mängelansprüche gegen uns verjähren innerhalb eines Jahres nach Abnahme der Lieferware. Dasselbe gilt hinsichtlich von Ansprüchen aus Verletzung von Nebenpflichten und/oder auf Ersatz von nicht an der Lieferware selbst entstehenden Sach- oder Vermögensschäden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für die Haftung aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens.

7. Urheberschutz
Alle Fotos, Zeichnungen, Abbildungen und Texte der S.H. sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung und Verbreitung und kommerzielle Nutzung sind untersagt. Bei Zuwiderhandlung behalten wir uns rechtliche Schritte vor.

8. Aufrechung, Zurückbehaltung,
Abtretung Der Kunde kann das Recht zur Aufrechung oder Zurückbehaltung nur im Falle rechtskräftig festgestellter oder unstreitiger Gegenforderungen geltend machen. Wir sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

9. Wirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unwirksam sein, so werden hiervon die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sie behalten grundsätzlich ihre Wirksamkeit. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die Bestimmung, die dem Interesse der beiden Parteien an der Lieferung am nächsten kommt. Sollte hierüber keine Einigung erzielt werden können, so gelten die gesetzlichen Vorschriften.


10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Kreuzwertheim. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Gemünden/Würzburg oder das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht, wenn der Kunde Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ist.

Stand: 05.04.2022